Aufgepasst! Bereits eine einmalige zehnminütige Kaffeepause während der Arbeitszeit ohne Ausstempeln führt zur fristlosen Kündigung – so das LAG Hamm in seinem praxisrelevanten Urteil vom 27. Januar 2023 – 13 Sa 1007/22.
Was war passiert?
Eine Arbeitnehmerin legte während ihrer Arbeitszeit für zehn Minuten in einem dem Betrieb gegenüberliegenden Café eine Kaffeepause ein. Die Arbeitnehmerin stempelte sich nicht aus, obwohl ihr bekannt war, dass es im Betrieb eine Ausstempelpflicht bei Pausen gibt. Die Arbeitnehmerin leugnete den Vorfall gegenüber ihrem Arbeitgeber zunächst hartnäckig. Erst als Beweisfotos ins Spiel gebracht wurden, gab die Arbeitnehmerin den Verstoß zu. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Entscheidung des LAG Hamm:
Das LAG Hamm gab dem Arbeitgeber recht. Mit welcher Begründung? Laut LAG Hamm musste der Arbeitnehmerin bewusst sein, dass sie mit einem Arbeitszeitbetrug ihren Arbeitsplatz riskiert. Eine vorherige Abmahnung war daher entbehrlich. Das LAG Hamm betont, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in korrektes Verhalten seiner Arbeitnehmer einen hohen Stellenwert hat. Arbeitszeitbetrug stelle daher einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Das Vertrauen könne nicht mehr wiederhergestellt werden, wennArbeitnehmer einen solchen Betrug zusätzlich leugnen und dem Arbeitgeber regelrecht „ins Gesicht lügen“. Eine fristlose Kündigung kann laut LAG Hamm daher auch schon bei einem einmaligen Vorfall gerechtfertigt sein. Das LAG Hamm betont: Weder die Dauer noch die Häufigkeit eines Arbeitszeitbetruges sind entscheidend. Entscheidend sei vielmehr der Vertrauensverlust. Selbst die lange Betriebszugehörigkeit von neun Jahren, in denen es keine negativen Vorfälle gab, das hohe Lebensalter (63 Jahre) und die Schwerbehinderung der Arbeitnehmerin konnten das Gericht nicht umstimmen.
Fazit:
Fest steht: Vertrauen hat im Arbeitsverhältnis einen besonders hohen Stellenwert.Wer dieses Vertrauen durch einen Arbeitszeitbetrug missbraucht, begeht einen schweren Pflichtverstoß. Folge: Fristlose Kündigung.