Der Sozialplan soll einen Ausgleich oder eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, regeln. Bei Personalabbaumaßnahmen werden regelmäßig Abfindungszahlungen in dem Sozialplan geregelt. Bei einer Höchstbetragsregelung wird die einem Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung begrenzt. Klageverzichtsregelungen sehen eine Erhöhung der Abfindung vor, wenn der Arbeitnehmer gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht vorgeht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält solche Begrenzungen grundsätzlich für zulässig. Auch die Kombination?
Regelungen des Sozialplans
In dem vom BAG entschiedenen Fall (Urt. v. 07.12.2021 – 1 AZR 562/20) enthielt der Sozialplan eine vom Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit abhängige Regelung über die Berechnung der Abfindung (Abfindung = Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatseinkommen x Faktor; der Faktor hing von dem Lebensalter ab). Die Abfindung wurde auf einen Maximalbetrag von EUR 75.000 brutto begrenzt, für Arbeitnehmer älter als 62 Jahre auf einen Maximalbetrag von EUR 45.000 brutto. Nach einer separaten Betriebsvereinbarung erhielten Arbeitnehmer, die gekündigt wurden und keine Kündigungsschutzklage erhoben, eine um den Faktor 0,25 erhöhte Abfindung.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Der klagende Arbeitnehmer wehrte sich nicht gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Er begehrte jedoch eine höhere Abfindungszahlung. Die Höchstbetragsregelung (EUR 75.000 brutto) dürfe nicht für die Sozialplanabfindung und die Klageverzichtsprämie gelten, sondern nur für die Sozialplanabfindung.
Das BAG entschied zu Höchstbetrags- und Klageverzichtsregelung Folgendes:
- Höchstbetragsregelungen in Sozialplänen sind grundsätzlich zulässig. Altersdifferenzierende Höchstbeträge ebenso, sofern diese nur eine Begrenzung der durch die Berücksichtigung von Alter und Betriebszugehörigkeit bei der Abfindungsberechnung eintretenden Begünstigung einer älteren Arbeitnehmergruppe darstellen.
- In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung bestätigte das BAG, dass die Zahlung einer Sozialplanabfindung nicht von dem Klageverzicht abhängig gemacht werden darf. Klageverzichtsprämie können aber in separaten Betriebsvereinbarungen vereinbart werden.
- Aufgegeben hat das BAG seine bisherige „an sich“ Rechtsprechung zu dem Verbot, die Zahlung von Sozialplanabfindungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen. Eine unzulässige Umgehung konnte nach der früheren Rechtsprechung vorliegen, wenn dem „an sich” für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im Bereinigungsinteresse des Arbeitgebers als Klageverzichtsprämie eingesetzt wurden. Diese Rechtsprechung gab das BAG in der Entscheidung ausdrücklich auf. Eine solche Umgehung könne aber nach wie vor dann vorliegen, wenn der von Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Sozialplan seinen Zweck, die infolge der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern, nicht ansatzweise erfüllt..
Auch zur Kombination von Höchstbetragsregelung und Klageverzichtsprämie äußerte sich das BAG. Unter anderem aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung Klageverzichtsprämie ergebe sich, dass eine Erstreckung der in dem Sozialplan enthaltenen Höchstbetragsregelung auf die Klageverzichtsprämie nicht von den Betriebsparteien vereinbart wurde. Dem Arbeitnehmer sei insofern der entsprechende Betrag nachzuzahlen.
Eine Kombination von Abfindungshöchstbetrag und Klageverzichtsprämie sei im Übrigen auch, so das BAG, unwirksam. Arbeitnehmer, deren Abfindung bereits ohne oder unter Hinzurechnung der Klageverzichtsprämie den Betrag von 75.000,00 Euro übersteige, erhielten ansonsten für einen Klageverzicht keine oder nur eine geringere finanzielle Leistung als diejenigen Arbeitnehmer, deren Sozialplanabfindung niedriger ist. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Fazit
Höchstbetrags- und Klageverzichtsregelungen sind für einen Arbeitgeber wichtige Sozialplanbestandteile. Bei der Kombination ist aber Vorsicht geboten. Die Klageverzichtsprämie darf nach dem BAG nicht mehr aufgrund einer Höchstbetragsregelung gekürzt werden. Erfreulich ist jedenfalls, dass das BAG nochmals den grundsätzlich weiten Ermessensspielraum der Betriebsparteien bei dem Abschluss eines Sozialplans bejaht und insofern zu Gunsten der Betriebsparteien seine „an sich“ Rechtsprechung aufgibt.