Ein Unternehmen hat ein nachvollziehbares Interesse, Software einheitlich einzuführen. Hat ein Unternehmen aber verschiedene Betriebe mit unterschiedlichen Betriebsratsgremien und gibt es zudem einen Gesamt- und/oder Konzernbetriebsrat, wird schnell die Zuständigkeitsfrage auf Betriebsratsseite für die Verhandlungen über ein Mitbestimmungsrecht relevant. Das BAG hat sich nun zur Zuständigkeitsfrage bei der Einführung von Microsoft 365 geäußert.
In der Entscheidung (Beschl. v. 08.03.2022 – 1 ABR 20/21) hat das BAG wenig überraschend Microsoft 365 als technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeordnet. Die bei den Desktop-Anwendungen und Diensten (z.B. MyAnalytics oder WorkplaceAnalytics, Word, Excel etc.) verarbeiteten Daten können für eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden. Hierfür reicht die bloße Eignung aus.
Grundsatz zur Zuständigkeitsverteilung
Die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts obliegt grundsätzlich dem lokalen Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens ist dagegen zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe „geregelt werden können“. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich dann auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Ähnlich wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist auch die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats geregelt. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb der Konzernunternehmen „geregelt werden können“.
„Nicht regeln können“
Das Erfordernis des „nicht … geregelt werden können“ liegt nach dem BAG (z.B. Beschl. v. 18.07.2017 – 1 ABR 59/15) nur vor, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Bei der Prüfung, ob ein zwingendes Erfordernis vorliegt, ist auf den Einzelfall abzustellen. Der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG a.a.O.).
Zwingendes Erfordernis – technische Gründe
Ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung kann sich aber aus technischen Gründen ergeben. Bei einheitlich genutzten Formaten können personenbezogene Daten miteinander verknüpft, exportiert, importiert und ohne zusätzlichen technischen Aufwand innerhalb eines Konzerns genutzt werden. Anlass für die Entscheidung des BAG zu Microsoft 365 gab eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Einführung von Microsoft 365. Ein lokaler Betriebsrat wollte von der Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen treffen und berief sich auf seine Zuständigkeit.
Der Arbeitgeber hatte die Einführung von Microsoft 365 aber als „Single-Tenant-Lösung“ konzipiert. Bei einer Single-Tenant-Lösung besteht nur eine „Verwaltungseinheit“ (Tenant) für Microsoft 365, der alle Dienste innerhalb des Konzerns zugeordnet sind und sich innerhalb der Verwaltungseinheit konfigurieren lassen. Mit der „Single-Tenant-Lösung“ geht einher, dass i.d.R. auch die Administrationsrechte zentral vergeben werden. Die Administration von Microsoft 365 kann in diesem Fall nur einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgen. Dieser Umstand gebietet nach dem BAG zwingend eine betriebsübergreifende Regelung aus technischen Gründen. Das BAG ging in diesem Fall von der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aus und verneinte ein Mitbestimmungsrecht des lokalen Betriebsrats.
Möglichkeit der Beauftragung zu Verhandlungen
Sind Arbeitgeber und Betriebsräte über die Zuständigkeit für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts im Unklaren, besteht die Möglichkeit, dass ein lokaler Betriebsrat den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat beauftragt, die Angelegenheit für ihn mit verbindlicher Wirkung zu regeln. Diese Beauftragung kann auch vorsorglich erfolgen.
Fazit
Die Frage, welcher Betriebsrat für Verhandlungen zuständig ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Für die Frage der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist die Antwort aber von grundlegender Bedeutung. Die konkrete Planung des Arbeitgebers zur Software kann, wie die aktuelle Entscheidung des BAG zur Single-Tenant-Lösung bei Microsoft 365 zeigt, maßgebenden Einfluss auf die Zuständigkeit haben.