Das BAG (Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21) hat entschieden, dass Kurzarbeit zur anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs führt.
Was war passiert?
Aufgrund eines Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber trafen eine Kurzarbeitsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmerin für einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. Aufgrund der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm der Arbeitgeber eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Er kürze den bestehenden Urlaubsanspruch von 14 auf 11,5 Tage. Berechtigt? Laut BAG: Ja!
BAG: Kurzarbeit reduziert Urlaubsanspruch
Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Laut BAG rechtfertigt der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Dies gelte für den gesetzlichen Urlaubsanspruch und, sofern die Arbeitsvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, auch für den vertraglichen Mehrurlaub. Das BAG argumentiert im Wesentlichen mit dem Sinn und Zweck des bezahlten Urlaubsanspruchs. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen und über Freizeit zu verfügen. Laut BAG verringert sich das Erholungsbedürfnis eines Arbeitnehmers jedoch, wenn Arbeitstage in Folge von Kurzarbeit ausfallen. Der Zweck des Urlaubs, sich von der Arbeit zu erholen, greife daher bei Kurzarbeit nicht. Anders als etwa bei Krankheitstagen, handele es sich bei wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstagen um Freizeit, die der Arbeitnehmer frei gestalten könne. Gemessen hieran, könne Kurzarbeit am ehesten mit der Situation von Teilzeitbeschäftigten verglichen werden.
Fazit
Das BAG verfolgt mit seinem Urteil eine klare Linie: Ohne Arbeitspflicht kein Anspruch auf Urlaub! Für Arbeitgeber ist das Urteil des BAG aus wirtschaftlicher Sicht äußerst erfreulich. Ob die Entscheidung zur Akzeptanz von Kurzarbeit auf Seiten der Arbeitnehmer führen wird, steht auf einem anderen Blatt.
Die konkrete Urlaubsberechnung kann nach gewährter Kurzarbeit durchaus komplex werden. Deshalb sollte in Zweifelsfragen anwaltliche Unterstützung herangezogen werden.