Eine gängige Situation: Der Arbeitgeber plant die Verlegung einer strukturellen Einheit – Betrieb, Betriebsteil oder Betriebsabteilung – an einen anderen Standort in derselben Gemeinde. Der Betriebsrat stimmt dem erforderlichen Interessenausgleich zu, macht aber zudem geltend, dass für den Ortswechsel jedes einzelnen Arbeitnehmers auch noch seine Zustimmung nach §§ 99 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 3 BetrVG erforderlich sei. Das BAG (Beschluss vom 17. November 2021 – 7 ABR 18/20) teilt diese Auffassung vieler Betriebsräte in einer neuen Entscheidung jedoch nicht:
Was war passiert?
Der Arbeitgeber hatte den insgesamt 59 Arbeitnehmern des Bereichs Disposition einen neuen Arbeitsort zugewiesen, der innerhalb Berlins rund 12 km und damit 46 Minuten Fahrzeit vom bisherigen Arbeitsort entfernt lag. Der Betriebsrat war zuvor nicht zum Ortswechsel jedes einzelnen Arbeitnehmers angehört worden und verlangte deshalb vom Arbeitgeber, die Maßnahme aufzuheben.
BAG: Nicht jede räumliche Änderung ist eine Versetzung.
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der vom Arbeitgeber durchgeführte Arbeitsortwechsel erfülle nicht die Voraussetzungen einer Versetzung. Eine solche liegt grundsätzlich dann vor, wenn Arbeitnehmern für mehr als einen Monat ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und dies mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeitsleistung erbracht wird. Das BAG hebt hervor, es komme für die Beurteilung entscheidend darauf an, ob es zu einer Änderung der funktionalen Beziehungen, der Zuständigkeiten von Vorgesetzten und der betroffenen Arbeitnehmer untereinander komme. Werde dagegen – so das BAG im vorliegenden Fall – eine zusammenhängende Einheit räumlich verlagert, ohne dass damit eine Änderung der konkreten Arbeitsplätze und ihrer Beziehungen zur betrieblichen Umgebung verbunden sei, so stelle dies keine Versetzung dar. Das BAG hielt dabei folgende Umstände für unbeachtlich, auf die sich der Betriebsrat gestützt hatte:
- Eine örtliche Verlagerung von 12 km allein ist nicht relevant für eine Versetzung, solange der Umzug innerhalb derselben politischen Gemeinde stattfindet. Eine Überschreitung der Bezirksgrenzen spielt in größeren Städten wie Berlin ebenfalls keine Rolle.
- Dass am neuen Standort in zwei Großraumbüros gearbeitet wird, während dies vorher ein Großraumbüro und mehrere Kleinbüros waren, ist „nicht so beachtlich, als dass von einer Änderung des Arbeitsbereichs der einzelnen Arbeitnehmer gesprochen werden könnte“.
- Auch dass am neuen Standort erstmals Desk-Sharing-Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, bedeute nicht, dass die Tätigkeit als eine „andere“ einzustufen sei.
Insgesamt kommt es also eher auf eine Änderung der funktionalen Beziehungen an, in denen die Arbeitnehmer tätig werden, als auf rein äußere Umstände.
Fazit
Es ist erfreulich, dass das BAG mit dieser Entscheidung eine ältere Entscheidung aus dem Jahr 2006 bestätigt und präzisiert. Hilfreich ist insbesondere die Klarstellung, dass es für die Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die umziehende betriebliche Struktur als Betrieb, Betriebsteil oder als Betriebsabteilung einzustufen ist.
Offengelassen hat das BAG leider die Frage, ab welcher Entfernung in vergleichbaren Fällen eine Versetzung anzunehmen ist. Ausdrücklich nicht eingehen wollte das BAG auch auf Fallgestaltungen, in denen eine Standortverlagerung zwar gemeindeübergreifend geschieht, jedoch lediglich auf die andere Straßenseite („um wenige Meter“).