Neuigkeiten aus Erfurt: Wird einem Mitarbeiter Urlaub über das Befristungsende hinaus gewährt führt dies nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis – so das BAG in seiner Grundsatzentscheidung vom 9. Februar 2023 – 7 AZR 266/22.
Was war passiert?
Ein Mitarbeiter wurde bei einem Arbeitgeber aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Vor dem vereinbarten Befristungsende gewährte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Resturlaub für einen Zeitraum über das Ende der vereinbarten Befristung hinaus. Der Mitarbeiter machte geltend, dass aufgrund der Urlaubsgewährung das Arbeitsverhältnis in Kenntnis des Arbeitgebers fortgesetzt worden und deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. In den ersten beiden Instanzen blieb der Mitarbeiter mit seiner Klage erfolglos. Zu Recht? Laut BAG: Ja!
Entscheidung des BAG:
Das BAG schloss sich den Vorinstanzen an und gab dem Arbeitgeber recht. Nach § 15 Abs. 6 TzBfG wird ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn dieses mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Laut BAG regelt die Vorschrift die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Das BAG hatte sich daher im zu entscheidenden Fall damit auseinander zu setzen, wann ein Arbeitsverhältnis „fortgesetzt“ wird. Dies ist laut BAG dann anzunehmen, wenn ein Mitarbeiter weiterhin seine Arbeitsleistung erbringt. Im vorliegenden Fall gewährte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter dagegen Resturlaub über die Zeit nach Ende der Befristung hinaus, sodass der Mitarbeiter gerade keine Arbeitsleistung erbrachte. Hierin kann keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden und damit entstand kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Begründung des BAG: Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne aber die Gegenleistung des Mitarbeiters tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wie etwa bei Urlaub, Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit bzw. der Leistung von Entgeltfortzahlung über das vereinbarte Befristungsende hinaus.
Daher gilt: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht nur, wenn der Mitarbeiter tatsächlich tätig wird und der Arbeitgeber diese Arbeitsleistung unwidersprochen entgegennimmt – Urlaub über das vereinbarte Befristungsende reicht nicht aus.
Fazit:
Das BAG klärt in seiner Grundsatzentscheidung erfreulicherweise eine schon lange umstrittene Frage der Rechtsprechung und Literatur im Befristungsrecht. Damit schafft das BAG insgesamt Rechtssicherheit. Trotzdem sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Mitarbeiter nach Ende der Befristung nicht weiterhin tätig werden – denn dann kommt laut BAG unzweifelhaft bei fehlendem Widerspruch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.