Zum 2.Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es regelt im Wesentlichen den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Gesetzesverstöße erlangt haben und diese an im HinSchG vorgesehene Meldestellen melden oder offenlegen. So sieht § 36 Abs. 1 HinschG vor, dass gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten sind. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Mit einer solchen Klage auf Schadensersatz hat sich zuletzt das ArbG Hamm mit Urteil vom 16. Februar 20224 – 2 CA 1229/23 auseinandergesetzt.
Was war passiert?
Der Kläger, der als Krankenpfleger in einer Klinik des Beklagten tätig war, wies im Rahmen eines Personalgesprächs auf Missstände im Klinikum hin. Anschließend wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Antrag auf Verlängerung seines befristeten Arbeitsverhältnisses abgelehnt werde. Für den Kläger stand hiermit fest, dass die Ablehnung des Antrags aufgrund seines Hinweises erfolgt sei. Hätte er im Personalgesprächs nicht auf die Missstände im Klinikum hingewiesen, wäre er weiterbeschäftigt worden. Wegen entgangenen Gehalts machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 40.000 Euro geltend.
Entscheidung des ArbG Hamm:
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne keinen Schadensersatz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verlangen, da er keine hinweisgebende Person im Sinne des Gesetzes sei. Hierfür ist nach dem ArbG Hamm erforderlich, dass die Meldung an eine nach dem Gesetz vorgesehene interne oder externe Meldestelle erstattet wird. Da der Kläger seine Kritik lediglich im Personalgespräch äußerte, habe er diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dass der Beklagte noch keine interne Meldestelle eingerichtet hatte, sei laut ArbG Hamm irrelevant gewesen. So führt das ArbG Hamm plakativ aus: „Für den Kläger wäre es ein Leichtes gewesen, die Beschwerde – so er dies wollte – gegenüber der eingerichteten externen Meldestelle zu erklären.“
Aus Sicht des ArbG Hamm diene die Anforderung die Meldungen an die gesetzlich vorgesehen interne oder externe Meldestelle zu erstatten, gerade auch dem Eigenschutz des Hinweisgebers vor unbedachten und spontanen „Meldungen“ etwa anlässlich von Personalgesprächen, sowie dem Schutz der Beschäftigungsgeber. So sieht der „Übereilungsschutz“ des § 38 HinSchG vor, dass die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Fazit:
Laut dem ArbG Hamm hat der Hinweisgeber die gesetzlich vorgesehen Kanäle der internen oder externen Meldestelle zu nutzen. Hinweise außerhalb dieser Kanäle, etwa in Personalgesprächen, sind nicht vom HinSchG umfasst. Sollte der Arbeitnehmer sodann behaupten wegen seines Hinweises Nachteile erlitten zu haben, kann er sich nicht auf den Schutz des HinSchG berufen und folglich auch keinen dahingehenden Schadensersatz verlangen.