Telearbeit ist ein Thema, das immer wieder die Gerichte beschäftigt. Das BAG hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 7 ABR 34/20 entschieden, dass die Beendigung von alternierender Telearbeit einer Mitarbeiterin eine beteiligungspflichtige Versetzung darstellt.
Was war passiert?
Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat streiten über einen Widerruf eines alternierenden Telearbeitsplatzes. Im Jahr 2007 vereinbarte die Arbeitgeberin mit einer Mitarbeiterin eine unbefristete Beschäftigung in alternierender Telearbeit. Nach dieser Vereinbarung erbrachte die Mitarbeiterin ihre Arbeitsleistung überwiegend an ihrem häuslichen Arbeitsplatz. Im Jahr 2019 leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Antrag auf Zustimmung zum Widerruf des alternierenden Telearbeitsplatzes zu. Laut der Arbeitgeberin sei der Grund für die alternierende Telearbeit weggefallen und eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsstätte notwendig. Der Betriebsrat hatte hierzu die Zustimmung verweigert. Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Betriebsrat meint, die Zustimmung zu der personellen Maßnahme sei nicht zu ersetzen. Der Betriebsrat beruft sich darauf, dass das Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da nicht hinreichend über die Maßnahme unterrichtet worden sei. Es habe zudem keine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden. Der Betriebsrat meint zudem, dass Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG vorgelegen hätten. Zu Recht? Laut BAG: Nein!
Entscheidung des BAG
Das BAG gab dem Arbeitgeber recht und bestätigte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch die Vorinstanzen. Das BAG hebt hervor, dass die Rückkehr zur Arbeitsstätte einer Mitarbeiterin, die zuvor im Rahmen alternierender Telearbeit beschäftigt war, eine den Betriebsrat beteiligungspflichtige Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG darstellt. Die Mitarbeiterin sollte wieder ausschließlich und auf unabsehbare Zeit in der Betriebsstätte eingesetzt werden. Dabei handelt es sich laut BAG um einen dauerhaften Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes. Durch den Wechsel des Arbeitsorts ändert sich das Gesamtbild der Tätigkeit, weshalb insgesamt eine Versetzung anzunehmen ist.
Des Weiteren hat das BAG entschieden, dass insbesondere kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG vorliegt. Laut BAG ist eine Verschlechterung zwar in den äußeren Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterin zu sehen, da diese zB längere Fahrzeiten und Kosten hat. Allerdings sind diese Nachteile durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen insgesamt gerechtfertigt.
Das BAG stellt auch klar, dass Normen, wie sie in § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG genannt sind, nur solche sind, deren Zweck darin besteht die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Frage, ob die Arbeitgeberin mit dem Widerruf der Telearbeit auch arbeitsvertragliche Regelungen verletzt bzw. ihr Weisungsrecht nach § 106 GewO nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, fällt nicht unter die Prüfungskompetenz des Betriebsrats und folglich auch nicht unter das Zustimmungsverweigerungsrecht des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Fazit
Das BAG verfolgt mit seinem Urteil aus 2021 eine klare Linie: Ändert sich durch die Rückkehr in die Betriebsstätte das Gesamtbild der Tätigkeit und ist die Rückkehr nicht nur auf eine vorübergehende Zeit angelegt, ist von einer Versetzung und damit von einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszugehen.